Angaben gemäß § 5 TMG
Company 11 GmbH
Managing Director / Geschäftsführer: Lukas Werlich
Adresse: Dietzgenstr. 36, 13156 Berlin, Germany
Telefon: +49 (0)30 5560 5510
E-Mail: contact@company11.de
Steuernummer: 37/253/52412
USt-IdNr.: DE356153663
Handelsregister: HR 244126 B
Registergericht: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg
Redaktionell verantwortlich
Company 11 GmbH
Dietzgenstr. 36, 13156 Berlin, Germany
EU-Streitschlichtung
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr/.
Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.
Verbraucherstreitbeilegung/Universalschlichtungsstelle
Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (die „AGB„) gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der Company 11 GmbH (die „AN„) und dem jeweiligen Kunden (der „AG„).
(2) Diese AGB richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Verträge mit Verbrauchern werden auf Grundlage dieser AGB nicht geschlossen.
(3) Von diesen AGB abweichende Vereinbarungen werden nur dann einbezogen, wenn die AN diesen ausdrücklich zugestimmt hat. Abweichende AGB oder interne Richtlinien des AG (z. B. Reisekostenrichtlinien, Einkaufsbedingungen, Pitch-Teilnahmebedingungen) werden nicht Vertragsbestandteil – auch dann nicht, wenn die AN in Kenntnis dieser Bedingungen mit der Leistungserbringung beginnt.
(4) Arbeiten im Sinne dieser AGB umfassen je nach vertraglicher Vereinbarung: Konzeption, Vorproduktion (wie z. B. Zusammenstellung und Briefing der Crew, Recce, Drehplanung, Location-Scouting oder Kundenkommunikation), Dreh oder Fotoshooting sowie Postproduktion (wie z. B. Edit, Color Grading, Sound Design, Motion Design oder 3D-Animation) und ähnliche kreative oder technische Arbeiten.
(5) Eine Produktion im Sinne dieser AGB ist die Zusammenfassung sämtlicher vereinbarter Leistungen und Arbeiten der AN für ein Projekt.
(6) Drehzeitraum im Sinne dieser AGB ist der Zeitraum oder der konkrete Termin, an dem sämtliche Dreharbeiten bzw. Fotoaufnahmen zum jeweiligen Projekt stattfinden sollen.
Konkrete im Angebot genannte Daten (z. B. Drehtag: 01.07.2026) sind ebenfalls verbindliche Leistungstermine und werden durch die Bezeichnung als Zeitraum nicht abgeschwächt.
(7) Fertigstellungsdatum im Sinne dieser AGB ist das Datum, an dem die erste Edit-/Schnittversion (bei Videos) oder Look-Bearbeitung (bei Fotos) durch die AN dem AG spätestens zur Verfügung gestellt wird.
(8) Das PPM (Pre-Production-Meeting) im Sinne dieser AGB ist das verbindliche Abstimmungsgespräch kurz vor dem Drehtag, in dem alle produktionsrelevanten Details final freigegeben werden. Entscheidungen und Freigaben aus dem PPM sind für beide Parteien bindend.
§ 2 Zustandekommen eines Vertrages
(1) Der AG hat die Möglichkeit, die Leistung unverbindlich telefonisch oder in Textform anzufragen. Mit einer Anfrage gibt der AG noch kein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss ab.
(2) Auf Anfrage des AG erstellt die AN ein Angebot bzw. einen Kostenvoranschlag. Das Angebot der AN ist rechtsverbindlich und hat eine Gültigkeitsdauer von 14 Tagen ab Ausstellungsdatum. Nach Ablauf dieser Frist erlischt das Angebot. Ältere Angebotsversionen verlieren ihre Gültigkeit, sobald eine neuere Version übermittelt wird, sofern das neuere Angebot nicht ausdrücklich als ergänzendes Alternativangebot oder Zusatz zum bestehenden Angebot gekennzeichnet ist.
(3) Das Angebot der AN wird in Textform gestellt.
(4) Der AG kann das Angebot innerhalb der Frist in Textform, elektronischer Form oder Schriftform annehmen. Mit Annahme ist ein wirksamer Vertrag über die Leistungen der AN zustande gekommen.
(5) Die AN ist berechtigt, zur Durchführung der Produktion Leistungen von Dritten im Namen und mit Vollmacht des AG oder im eigenen Namen für Rechnung des AG einzukaufen, soweit dies für die Umsetzung des vereinbarten Projekts erforderlich ist. Soweit solche Drittkosten bereits im Angebot bzw. Kostenvoranschlag enthalten sind, gehen sie nicht zusätzlich zu Lasten des AG. Entsteht während der laufenden Produktion auf Wunsch des AG ein zusätzlicher Bedarf an Drittleistungen (z. B. Catering, das im Angebot bzw. Kostenvoranschlag noch nicht enthalten war), werden diese als Mehrkosten zzgl. des vereinbarten Mark-up nachberechnet und dem AG vorab kommuniziert.
(6) Angebote der AN, die nach Vertragsschluss auf Erweiterung des Leistungsumfangs abgegeben werden, sind freibleibend.
(7) Der im Angebot angegebene Drehzeitraum bzw. konkrete Drehtag und das Fertigstellungsdatum sind mit Annahme durch den AG verbindlich vereinbarte Leistungstermine und keine bloßen Richtwerte. Die Rechtsfolgen einer Überschreitung aus Gründen, die die AN nicht zu vertreten hat, sind in § 6 Abs. 7 dieser AGB geregelt.
(8) Die Kalkulation der AN beruht auf dem zum Zeitpunkt der Angebotserstellung gültigen Briefing sowie den Behandlungen/Skripten. Sollte sich das Briefing oder der Leistungsumfang nach Vertragsschluss ändern, behält sich die AN vor, die damit verbundenen Mehrkosten nachzuberechnen.
(9) Hat die AN eine Abweichung vom vereinbarten Plan mündlich mit dem AG abgesprochen, die zur Einhaltung des Produktionsplans eilig umgesetzt werden muss, kann die AN die Einigung einschließlich etwaiger Mehrkosten auch innerhalb von 48 Stunden nach der Absprache (z. B. per E-Mail) dokumentieren. Diese Dokumentation gilt als verbindliche Vereinbarung, sofern der AG dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
§ 3 Urheberrecht und Nutzungsrechte
(1) Die von der AN gefertigten Video- oder Fotodateien sowie alle im Rahmen der Produktion entstandenen Werke (Rohmaterial, Tonspur, Grafiken, Konzepte etc.) sind persönlich geistige Schöpfungen und somit urheberrechtlich geschützte Werke i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 5, 6 UrhG. Die AN bleibt jederzeit Urheber der von ihr angefertigten Werke.(2) Hinsichtlich der Nutzungsrechte der Video- oder Fotodateien gilt das von den Parteien im jeweiligen Angebot individuell Vereinbarte. Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, steht dem AG ein einfaches, zeitlich und räumlich beschränktes Nutzungsrecht für den bei Vertragsschluss vereinbarten individuellen Verwendungszweck zu. Änderungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung der AN.
(3) Soweit an der Produktion Dritte mitwirken (z. B. Darsteller, Sprecher, Komponisten, Fotografen), gelten für deren Nutzungsrechte und Buyouts ausschließlich die im Angebot individuell definierten Bedingungen (Medien, Laufzeit, Territorium, etc.). Eine darüberhinausgehende Nutzung ist vorab gesondert zu klären und zu vergüten. Die AN steht nicht für die uneingeschränkte Rechtefreiheit in solchen Fällen ein.
(4) Inhaltlich vom einfachen Nutzungsrecht nicht umfasst sind insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Veräußerung, zum Vertrieb und zur Veränderung. Jegliche Bearbeitung der Werke durch den AG, insbesondere die Verbindung oder Vermischung mit anderem Bild-, Ton- oder Videomaterial, bedarf der Zustimmung der AN, es sei denn, die Bearbeitung ist zur Nutzung für den vereinbarten Zweck zwingend erforderlich.
(5) Der AG ist nicht berechtigt, Nutzungsrechte an den Werken für Dritte einzuräumen oder zu übertragen (sog. Enkelrecht), soweit nicht gesondert vereinbart.
(6) Die Nutzungsrechte gehen mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung (Zahlungseingang) auf den AG über.
(7) Ein Anspruch auf Herausgabe von Rohdatenmaterial oder Projektdateien (z. B. Schnitt-oder Bearbeitungsprojekte) besteht nicht, es sei denn, es wurden abweichende Vereinbarungen getroffen.
(8) Ausschließliche Nutzungsrechte bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und zusätzlichen Vergütung.
(9) Die AN ist berechtigt, die fertiggestellten Werke oder Ausschnitte daraus – einschließlich des vollständigen Films/Videos – für den eigenen Internetauftritt (z. B. Website, Social-Media-Kanäle, Musterrolle) zur Eigendarstellung unentgeltlich zu veröffentlichen, sobald der AG den Film bzw. das Video erstmalig eingesetzt hat, sofern der AG kein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse geltend macht. Dies gilt auch für an der Produktion beteiligte Dritte (z. B. Regisseur, Kameramann, Editor) mit Zustimmung der AN. Eigendarstellungszwecke umfassen auch die Einreichung bei Wettbewerben sowie die Veröffentlichung eines Director’s Cut.
(10) Der AG verpflichtet sich, die Einhaltung der eingeräumten Nutzungsrechte sicherzustellen und die AN unverzüglich zu informieren, wenn Nutzungsrechtsbeschränkungen überschritten werden oder zu werden drohen.
(11) Bei Verletzung der vereinbarten Nutzungsrechte durch den AG steht der AN ein angemessenes Nutzungsentgelt nach dem Grundsatz der Lizenzanalogie zu; weitergehende Schadensersatzanspruche bleiben vorbehalten.(12) Ausgenommen von vertraglichen Rechteeinräumungen sind die von Verwertungsgesellschaften (z. B. GEMA, GVL) treuhänderisch wahrgenommenen Rechte. Diese sind vom AG bzw. dessen Lizenznehmern auf eigene Kosten vorab zu klären und zu lizenzieren.
(13) Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anderweitig vereinbart, darf der AG die in einer Produktion verwendete Musik ausschließlich im Rahmen der Auswertung des jeweiligen Films bzw. Videos nutzen (moving images).
§ 4 Vergütung, Zahlungsbedingungen, Mehrkosten
(1) Es gilt die von den Parteien im Angebot vereinbarte Vergütung zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Leistungen sind nicht skonto- oder disagioabzugsfähig. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Textform.
(2) Sofern im Angebot nicht abweichend geregelt, gilt folgendes Zahlungsmodell:
• 1/3 der Netto-Vergütung bei Auftragserteilung/Angebotsannahme (sofort fällig)
• 1/3 der Netto-Vergütung spätestens 3 Werktage vor dem ersten Drehtag bzw. zum PPM
• 1/3 der Netto-Vergütung nach Lieferung der finalen Video-/Fotodateien / de finalen Master (Zahlungsziel: 14 Tage nach Rechnungsstellung)
(3) Soweit der AG die Leistungen im Auftrag seines Kunden bei der AN bestellt, ist es für die Fälligkeit der vom AG geschuldeten Vergütung unerheblich, ob und wann der AG von seinem Kunden bezahlt wird.
(4) Für eventuell anfallende Zusatz- und Mehrkosten (z. B. durch Änderungswünsche des AG, nicht im Angebot enthaltene Drittleistungen oder Produktionserweiterungen) erhebt die AN zusätzlich zur Vergütung der Mehrleistung einen Mark-up von 10 % zur Deckung von Gemeinkosten und Produktionsrisiken. Dieser Mark-up ist Bestandteil jeder Mehrkostennachberechnung.
(5) Reisen der AN erfolgen in der Regel von Berlin aus. Reisekosten werden im Angebot pauschal kalkuliert und ausgewiesen. Eine beleggenaue Abrechnung findet nicht statt, sofern nicht gesondert vereinbart. Die AN ist berechtigt, kalkulierte Reisekosten-Pauschalen (z. B. für Hotel, Transport) aus dem vereinbarten Budget zu bestreiten. Vom Kunden vorgegebene Reisekostenrichtlinien und darin enthaltene Restriktionen werden nicht Vertragsbestandteil; die AN kalkuliert entsprechend den Standards und Anforderungen einer professionellen Produktion.
(6) Als Zahlungsmittel steht ausschließlich die Zahlung per Überweisung an das auf der Rechnung angegebene Konto zur Verfügung.
(7) Mit Ablauf des Zahlungsziels gerät der AG ohne weitere Mahnung in Verzug. Es fallen Verzugszinsen i. H. v. 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz an. Die AN ist berechtigt, die weitere Leistungserbringung bis zum Eingang ausstehender Zahlungen auszusetzen.
§ 5 Arbeitszeiten und kalkulierter Aufwand
(1) Sofern nicht abweichend vereinbart, gilt ein Drehtag als 10-Stunden-Tag (technische Crew) einschließlich einer Stunde Pause. In Berlin gilt die Arbeitszeit ab dem Verlassen der Homebase (Geschäftsanschrift) zum Drehort (exkl. Anreise von der eigenen Wohnung zur Homebase). Bei Produktionen außerhalb Berlins gilt die Arbeitszeit ab dem Hotel/der Unterkunft (Base) zum Drehort.
Übersteigt die tatsächliche Arbeitszeit eines Drehtags die vereinbarte Tagesarbeitszeit, gelten folgende Überstundenzuschläge auf die jeweils im Angebot kalkulierten Crew- Tagesgagen der betreffenden Positionen:
• 11. und 12. Arbeitsstunde: Zuschlag von 25 %
• 13. Arbeitsstunde: Zuschlag von 60 %
• ab der 14. Arbeitsstunde: Zuschlag von 100 %
Grundlage der Berechnung ist jeweils die anteilige Stundenvergütung auf Basis der im Angebot ausgewiesenen Tagesgage der jeweiligen Person bzw. Position. Durch vom AG veranlasste Verzögerungen, Zusatzaufnahmen, Wartezeiten oder nachträgliche
Änderungswünsche entstehende Überstunden gelten als vom AG verursacht und sind gesondert zu vergüten.
(2) Ein Vorproduktions- oder Postproduktions-/Bürotag umfasst 8 Netto-Arbeitsstunden exkl. Pausen.
(3) Der im Angebot kalkulierte Aufwand (z. B. Anzahl der Editing-Tage, Postproduktions-Tage, Animationstage) ist verbindlich vereinbart. Stellt sich im Verlauf der Produktion oder Postproduktion heraus, dass der vereinbarte Aufwand nicht ausreicht – sei es aufgrund des tatsächlichen Produktionsumfangs oder aufgrund von Änderungswünschen des AG, informiert die AN den AG unverzüglich, sobald absehbar ist, dass die kalkulierten Tage ausgeschöpft werden. Ab dem Zeitpunkt, an dem der kalkulierte Aufwand erreicht ist, wird weiterer Mehraufwand separat nachberechnet.
(4) Grundlage der Nachberechnung ist die im Angebot kalkulierte Tagesgage der jeweiligen Position zzgl. der ggf. gesetzlichen Sozialabgaben (z. B. AGA-Anteil ca. 23,3 % oder KSK- Abgabe ca. 4,9 %) sowie des vereinbarten Mark-up von 10 %.
§ 6 Pflichten des AG und Mitwirkung
(1) Der AG hat dafür Sorge zu tragen, dass die AN alle für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Informationen (z. B. Briefings, Skripte, Storyboards, Zugangsdaten, Wegbeschreibungen) rechtzeitig und vollständig vorliegen.
(2) Der AG stellt sicher, dass an den jeweiligen Standorten das Fotografieren oder Filmen (inkl. Genehmigungen für Drohnenaufnahmen) erlaubt ist. Entstehende Wartezeiten der AN aufgrund fehlender Genehmigungen zählen als Arbeitszeit und werden als Mehrkosten abgerechnet.
(3) Der AG ist verpflichtet, bei PPM, Dreh und Abnahmen sicherzustellen, dass entscheidungsbefugte Vertreter anwesend sind. Mehrkosten, die durch die Abwesenheit entscheidungsbefugter Personen entstehen, trägt der AG.
(4) Der AG ist verpflichtet, zeitnah und proaktiv an der Fertigstellung des Projekts mitzuwirken. Dies umfasst insbesondere:
• die Einhaltung sämtlicher im Angebot oder anderweitig vereinbarten Termine, insbesondere für PPM, Drehtage, Vorproduktionsabstimmungen, Schnittabnahmen und Endabnahmen;
• die Beantwortung von Nachrichten der AN innerhalb von 5 Werktagen;
• die Erteilung von Freigaben und Abnahmen innerhalb der vereinbarten oder von der AN gesetzten angemessenen Fristen; und
• die rechtzeitige Bereitstellung von Produkten, Requisiten, Artwork, Logos, Schriften und sonstigen vom AG zu stellenden Materialien in einwandfreier und produktionstauglicher Qualität.
(5) Der AG trägt das Risiko für alle Umstände, die die AN nicht zu vertreten hat, u. a.: Witterungsverhältnisse bei Außenaufnahmen; Nichterscheinen von angekündigten Vertretern des AG oder von Modellen; Erkrankungen auf Seiten des AG oder seiner Erfüllungsgehilfen; höhere Gewalt (z. B. Streiks, Pandemien, Naturkatastrophen).
(6) Etwaige Mangelrügen müssen unverzüglich nach Kenntnis in Textform geltend gemacht werden.
(7) Sollte der AG seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommen oder sich Termine aus Gründen verschieben, die die AN nicht zu vertreten hat, ist die AN berechtigt, eine Anpassung der Vergütung zu verlangen. Die Anpassung orientiert sich am tatsächlich entstandenen Mehraufwand und ist nicht auf 30 % beschränkt. § 648 BGB bleibt unverändert anwendbar.
§ 7 Abnahme
(1) Die Produktion bedarf der Abnahme durch den AG, und zwar einmal nach Vorführung der Rohschnittfassung (Offline-Fassung) und ein weiteres Mal nach Vorführung des finalen Masters. Bei mehrteiligen Werken können auch Teilabnahmen erfolgen. Enthält die Produktion computergenerierte Effekte, können Zwischenabnahmen stattfinden.
(2) Die Abnahme der Rohschnittfassung erstreckt sich auf die künstlerische und technische Gestaltung sowie auf die Übereinstimmung mit den verbindlichen Festlegungen des AG (insbesondere dem im PPM verabschiedeten Storyboard/Konzept).
(3) Die Abnahme des Masters erstreckt sich auf die Bildendfertigung einschließlich Titel, grafischer Arbeiten, CG-Effekte und Animationen sowie auf Ton- und Bildqualität.(4) Verweigert der AG nach einer Abnahmevorstellung die Abnahme, hat er dies der AN unverzüglich schriftlich unter detaillierter Benennung der Mängel mitzuteilen. Unterbleibt eine solche Mitteilung, gilt die Leistung mit Ablauf des fünften Werktages nach der Abnahmevorstellung als abgenommen.
(5) In der vereinbarten Vergütung sind zwei Korrekturschleifen (Revisionsrunden) enthalten. Darüberhinausgehende Änderungswünsche werden gemäß Ziff. 5.3 dieser AGB als Mehraufwand nachberechnet.
(6) Änderungswünsche, die auf einem neuen oder geänderten Briefing des AG beruhen und nicht auf Mängeln der Leistung der AN, zählen nicht als Korrektur im Sinne dieser Regelung, sondern stellen eine Leistungsänderung dar und werden gesondert vergütet.
§ 8 Stornierung, Abbruch und Verschiebung der Produktion
(1) Kündigt oder storniert der AG einen geschlossenen Vertrag aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, bleibt die Vergütungspflicht dem Grunde nach bestehen. Es gilt grundsätzlich § 648 BGB; die AN lässt sich dasjenige anrechnen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Abzüge wegen der Möglichkeit der Verwendung eigener Ressourcen für andere Projekte kommen aufgrund der besonderen Verhältnisse bei Werbefilm-/Videoproduktionen in der Regel nicht in Betracht.
Wichtiger Hinweis: Eine Verschiebung des Projekts auf unbestimmte Zeit – also ohne Nennung eines konkreten, verbindlichen Nachholtermins – gilt im Sinne dieser AGB als Stornierung und löst die nachfolgenden Stornierungspauschalen aus.
(2) Zusätzlich zu den bereits angefallenen und nicht abwendbaren Drittkosten (z. B. gebuchtes Equipment, Locations, externe Crew, Reisen, Lizenzen) ist bei Stornierung/Kündigung durch den AG folgende Entschädigungspauschale auf die Netto-Gesamtvergütung für sämtliche Kosten der Vorproduktion und des Drehs selbst fällig:
| Stornierungszeitraum vor Drehtag | Entschädigungspauschale | Bereits angefallene Drittkosten |
| Mehr als 30 Tage vor Drehtag | 15 % der Netto-Gesamtvergütung | vollständig |
| 15 bis 30 Tage vor Drehtag | 30 % der Netto-Gesamtvergütung | vollständig |
| 7 bis 14 Tage vor Drehtag | 50 % der Netto-Gesamtvergütung | vollständig |
| Weniger als 7 Tage vor Drehtag | 75 % der Netto-Gesamtvergütung | vollständig |
| Weniger als 48 h vor Drehtag / am Drehtag selbst | 100 % der Netto-Gesamtvergütung | vollständig |
Die Entschädigungspauschale tritt neben die vollständige Erstattung bereits angefallener und nicht stornierbarer Drittkosten (z. B. bereits bezahlte Anzahlungen, nicht rückförderbare Buchungen), sofern dadurch nicht die Netto-Gesamtvergütung überschritten wird. Die AN weist die angefallenen Kosten auf schriftliches Verlangen nach.
Mit den vorstehenden Entschädigungspauschalen sind die typischerweise entstehenden wirtschaftlichen Nachteile der AN abgegolten.
(3) Dem AG steht es frei, einen geringeren tatsächlichen Schaden nachzuweisen. Der AN steht es frei, einen höheren tatsächlichen Schaden nachzuweisen und geltend zu machen.
(4) Eine Verschiebung auf einen neuen, konkreten Termin ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der AN möglich und setzt die Verfügbarkeit aller gebuchten Ressourcen (Crew, Equipment, Locations) voraus. Bei Verschiebung weniger als 14 Tage vor dem ursprünglichen Drehtag werden bereits angefallene, nicht abwendbare Drittkosten vollständig erstattet sowie eine Bearbeitungsgebühr von 10 % der Netto-Gesamtvergütung berechnet. Dem AG steht es frei, einen geringeren tatsächlichen Schaden nachzuweisen. Der AN steht es frei, einen höheren tatsächlichen Schaden nachzuweisen und geltend zu machen.
§ 9 Pflichten der AN / Leistungsumfang
(1) Die AN liefert die geforderten Leistungen im vertraglich vereinbarten Umfang, innerhalb der vereinbarten Termine und gemäß dem im PPM verabschiedeten Storyboard/Konzept. Der AN steht dabei ein angemessener künstlerischer Gestaltungsspielraum zu; Mängel, die ausschließlich auf die Nutzung dieses künstlerischen Gestaltungsspielraums gestützt werden, können nicht geltend gemacht werden.
(2) Die AN schuldet die finalen Arbeiten in einem gängigen Dateiformat/Codec (z. B. MP4/H.264, ProRes) entsprechend den Abgabespezifikationen des vereinbarten Projekts.
(3) Die AN ist berechtigt, im Rahmen der Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen Subunternehmer einzusetzen, soweit sie die Erfüllung ihrer Vertragspflichten nicht im Ganzen auf Dritte überträgt.
(4) Die AN verpflichtet sich, die jeweiligen Vorschriften zu Steuern, Sozialabgaben (insb. AGA und KSK) und sonstigen vorgeschriebenen Abgaben im Zusammenhang mit der Produktion einzuhalten und diese Zahlungen rechtmäßig abzuführen.
(5) Die Verfügbarkeit von Regie, DOP und weiteren Schlüsselpositionen kann bis zur finalen Auftragserteilung lediglich optiert werden und ist nicht garantiert. Sollte eine gebuchtePerson zum Zeitpunkt der finalen Beauftragung nicht mehr verfügbar sein, informiert die AN den AG unverzüglich und sucht gemeinsam mit ihm nach einer geeigneten Alternative.
(6) Die AN gewährleistet, dass alle vorgeschriebenen gesetzlichen Ruhezeiten und Pausenvorschriften für die Crew während und zwischen Drehtagen eingehalten werden.
§ 10 Timing, PPM und Entscheidungsträger
(1) Alle im Angebot oder anderweitig schriftlich vereinbarten Leistungs- und sonstigen Termine sind verbindlich, sofern der AG seine Mitwirkungspflichten vollständig und ordnungsgemäß erfüllt und es nicht zu Änderungswünschen des AG kommt, die eine Verschiebung verursachen.
(2) Wir weisen grundsätzlich darauf hin, dass wir keine Fixtermine akzeptieren können, sofern nicht sämtliche Voraussetzungen für die termingerechte Leistungserbringung durch den AG erfüllt sind.
(3) Alle Kosten verstehen sich vorbehaltlich eines finalen Briefings und eines PPM. Sollten im PPM weitere Wünsche oder Leistungen besprochen werden, werden diese nachkalkuliert und dem AG vorab kommuniziert.
(4) Die AN behält sich vor, innerhalb des vereinbarten Budgets in einem vertretbaren Rahmen und zu einem der Sache dienlichen Zweck ohne vorherige Rücksprache Umschichtungen zwischen Budgetpositionen vorzunehmen, soweit dies der erfolgreichen Projektumsetzung dient.
(5) Der AG verpflichtet sich, bei PPM, Dreh und allen Abnahmen sicherzustellen, dass entscheidungsbefugte Vertreter anwesend sind. Mehrkosten durch Abwesenheit von Entscheidungsträgern trägt der AG.
§ 11 Haftung
(1) Die Haftung der AN für vertragstypische, vorhersehbare Schäden ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die AN haftet uneingeschränkt für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch einfache Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung der AN ausgeschlossen.
(2) Ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Lieferung der fertiggestellten Dateien ist der AG für deren sachgemäße Verwendung verantwortlich, insbesondere die Einhaltung wettbewerbs-, marken-, urheber- und persönlichkeitsrechtlicher Vorschriften.
(3) Die AN übernimmt keine Haftung für Rechte an vom AG bereitgestellten oder explizit gewünschten Fremdmarken, Designs, Kunstwerken, Kleidung oder sichtbaren Tattoos von Darstellern. Die Einholung aller erforderlichen Rechte Dritter obliegt in diesen Fällen allein dem AG. Der AG stellt die AN auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, einschließlich angemessener Kosten einer Rechtsverteidigung zzgl. Mark-up.
§ 12 Höhere Gewalt und nicht versicherbare Risiken
(1) Ereignisse höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Pandemien mit behördlich angeordneten Beschränkungen, Streiks) entbinden beide Parteien für die Dauer der Behinderung von ihren Leistungspflichten. Jede Partei hat die andere unverzüglich zu informieren.
(2) Die AN trägt nicht das Kostenrisiko für Ereignisse höherer Gewalt sowie für nach üblichen Filmversicherungsbedingungen nicht versicherbare Risiken (z. B. Schlechtwetterrisiko).
(3) Zeichnet sich ein solches Ereignis ab, informiert die AN den AG unverzüglich und schlägt Maßnahmen zur Schadensminderung vor. Der AG erteilt unverzüglich eine Weisung, ob das Projekt abgebrochen oder zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden soll. Bei Nachholung trägt der AG die notwendigen Mehrkosten.
§ 13 Vertraulichkeit und Geheimhaltung
(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei – insbesondere Konzepte, Kalkulationen, Kundendaten, Treatmentinhalte, Produktionsspezifika und Know-how – weder an Dritte weiterzugeben noch für eigene Zwecke außerhalb des Vertragszwecks zu nutzen. Diese Pflicht gilt über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus.
(2) Konzepte, Herangehensweisen und Umsetzungsvorschläge der AN sowie die in diesem Angebot kalkulierten Summen sind streng vertraulich und dürfen nicht an Dritte – auch nicht an Inhouse-Produktionen des AG – weitergegeben werden. Hiervon ausgenommen ist die Weitergabe innerhalb des Unternehmensverbunds des AG sowie an rechtliche oder wirtschaftliche Berater, soweit dies berechtigten internen Zwecken dient und diese zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Alle Rechte an diesen Unterlagen stehen ausschließlich der AN zu.
(3) Vertragsunterlagen mit Subunternehmern, Dienstleistern und Darstellern unterliegen der Vertraulichkeit. Ein Anspruch auf Offenlegung einzelner Vertragsinhalte oder vollständige Einsicht in interne Kalkulationen besteht nicht, soweit gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben.
§ 15 Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
(1) Die Abtretung von Mangelgewährleistungsansprüchen durch den AG ist ausgeschlossen.
(2) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des AG ist nur zulässig, soweit diese unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind. Ausgenommen bleiben Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis.
(3) Ein Zurückbehaltungsrecht des AG ist ausgeschlossen, soweit es auf bestrittenen Gegenforderungen beruht.
§ 16 Verjährung
Mangelgewährleistungsanspruche des AG verjähren, vorbehaltlich § 634a BGB, 24 Monate nach Abnahme des Werkes.
§ 17 Schlussbestimmungen
(1) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie etwaiger Verträge bedürfen der Textform. Gleiches gilt für den Verzicht auf dieses Textformerfordernis.
(3) Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist der Sitz der AN.
(4) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB ist, soweit der AG Kaufmann i. S. d. HGB ist, der Sitz der AN.
(5) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Stand: 15.06.2026